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Nebst den «Klassikern» wie Krankheit, Unfall, Militär oder Elternschaft werden in OR 324a auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes als Absenz mit Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgeführt.
Viel gibt es dazu nicht zu schreiben. Es existieren auch keine zusätzlichen Gesetze dazu, abgesehen von allfälligen Querverweisen auf das OR in einzelnen Verordnungen. Die eine oder andere Überlegung sei trotzdem platziert:
Gesetzliche Pflichten
Zu den gesetzlichen Pflichten gehören beispielsweise der Orientierungstag sowie der Entlassungstag (definitive Beendigung der gesamten Dienstpflicht) des Militärs oder die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht.
Muss der/die Arbeitnehmende vor Gericht eine Zeugenaussage zum Besten geben, sollte die Lohnfortzahlung während der Abwesenheit kein Grund sein, ein Fass aufzumachen. Selbst wenn die betreffende Person für die Befragung quer durch’s Land reisen muss: länger als ein Tag dürfte die Absenz nicht dauern.
Anders präsentiert sich die Situation, wenn der/die Arbeitnehmende als Beschuldigte/r vor Gericht zu erscheinen hat. Auch in diesem Fall nimmt der/die Arbeitnehmende eine gesetzliche Pflicht wahr, für welche grundsätzlich Lohnfortzahlung geschuldet ist. Unter Umständen kann aber der/die Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, weil die Vertrauensgrundlage zerstört ist. Kommt es dazu, dass die beschuldigte Person in Gewahrsam genommen wird (Untersuchungshaft oder Haftstrafe), handelt es sich hierbei in aller Regel um eine Arbeitsverhinderung, welche die beschuldigte Person selbst zu verantworten hat. Folglich ist auch der Lohn nicht mehr geschuldet.
Öffentliche Ämter
Bei Personen, welche öffentliche Ämter inne haben und sich parallel dazu anstellen lassen, sind verschiedene Konstellationen denkbar:
Wurde der/die Arbeitnehmende in einem Teilzeitpensum angestellt, weil er/sie das Amt bei Stellenantritt bereits ausübte, ist zu vermuten, dass die zu leistende Teilzeitarbeit nicht auf fixe Tage definiert wurde. Aus Sicht des/der Arbeitgebenden ergibt es kaum Sinn, jemanden beispielsweise fix für den Montag einzustellen, ohne Garantie, dass diese Person am Montag auch immer anwesend sein kann. Wahrscheinlicher ist, dass die angestellte Person ihre Zeit relativ frei einteilen kann bzw. dass das Arbeitsverhältnis so ausgestaltet ist, dass die Voraussetzungen für Lohnfortzahlung schon gar nicht erfüllt werden.
Für einige Arbeitgebende ist es zudem zweckdienlich, beispielsweise ein Mitglied einer Bundes- oder Kantonalbehörde (VR- und andere Beratungshonorare sind ein separates Thema) auf der Lohnliste zu führen. Der/die Arbeitgebende kann sich ziemlich sicher sein, dass die eigenen Interessen in der Politik direkt vertreten sind.
Ein anderes Beispiel ist der Feuerwehrdienst. Die Feuerwehr ist kantonal geregelt: in vielen Kantonen ist der Feuerwehrdienst Pflicht, in einzelnen ist der Dienst freiwillig. Lohnfortzahlungspflicht im Sinne des OR besteht grundsätzlich in Kantonen, in denen der Feuerwehrdienst Pflicht ist. Dabei können für Übungen, Verkehrsdienste oder Kurse, welche in der Freizeit stattfinden, keine Lohn- oder Zeitforderungen geltend gemacht werden. Einsätze, welche während der Arbeitszeit geleistet werden müssen, sind aber unter OR 324a zu subsummieren.
Fazit
Die Lohnfortzahlung für die Wahrnehmung gesetzlicher Pflichten ist grundsätzlich gegeben. Das Thema Lohnfortzahlung für die Ausübung von öffentlichen Ämtern bietet sich jedoch dafür an, arbeits- oder gesamtarbeitsvertragliche Win-Win-Bedingungen zu schaffen.