Beitrag Inhalt
- Gesetzgebung Militärversicherung (MV)
- Lohnabrechnung mit EO-Taggeld
- Lohnabrechnung mit MV-Taggeld
- Iterative Bruttolohn-Berechnung
- Fazit
Dienstleistende in Militär und Zivilschutz sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.
Während Lohnersatz bzw. Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen von der AHV-Pflicht befreit sind, gelten Leistungen aus der EO und auch der Militärversicherung als AHV-pflichtiges Einkommen.
Erfolgt die Zahlung der Taggelder an den/die Arbeitgebende/n, vergütet die EO zusätzlich zum Taggeld auch die Arbeitgeberbeiträge. Die Militärversicherung zeigt sich noch grosszügiger und überweist dem/der Arbeitgebenden zusätzlich auch die Arbeitnehmerbeiträge. Wie die EO, die Kranken- und die Unfallversicherung auch, vergütet die Militärversicherung 80% des versicherten Verdienstes. Im Unterschied zu EO, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung ist der maximal versicherte Lohn jedoch höher.
Ein Blick in Gesetz und Verordnung
MVG Art. 28 Absatz 1:
Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
MVG Art. 29 Absatz 3bis:
Die Beiträge (gemeint sind die Beiträge an die AHV, an die ALV sowie an die Unfallversicherung) werden in vollem Masse von der Militärversicherung getragen.
MVV Art. 15 Abs. 1:
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt Fr. 156’560.
Lohnabrechnung mit EO-Taggeld
Ein tabellarischer Vergleich zeigt die Unterschiede zwischen einer Taggeldabrechnung der EO und einer Taggeldabrechnung der Militärversicherung, so wie sie dem/der Arbeitgebenden zugestellt und vergütet wird. Die Beiträge für AHV, IV und EO sind dabei aus Platzgründen zusammengefasst unter ‹AHV›:
Position | EO-Taggeld | MV-Taggeld |
---|---|---|
10 Tage zu Fr. 100 | Fr. 1’000 | Fr. 1’000 |
5.3% AHV Arbeitgeber | Fr. 53 | Fr. 53 |
1.1% ALV Arbeitgeber | Fr. 11 | Fr. 11 |
5.3% AHV Arbeitnehmer | Fr. 0 | Fr. 53 |
1.1% ALV Arbeitnehmer | Fr. 0 | Fr. 11 |
Total Vergütung | Fr. 1’064 | Fr. 1’128 |
Leitet der/die Arbeitgebende das Taggeld weiter, sieht die Abrechnung an die arbeitnehmende Person für das EO-Taggeld wie folgt aus:
Position | Betrag |
---|---|
10 Tage zu Fr. 100 | Fr. 1’000 |
./. 5.3% AHV/IV/EO | – Fr. 53 |
./. 1.1% ALV | – Fr. 11 |
Auszahlung | Fr. 936 |
Abzurechnen mit der Ausgleichskasse (AHV, ALV) sind die Fr. 1’000, in Rechnung gestellt werden 10.6% Beiträge für AHV/IV/EO und 2.2% für die ALV, insgesamt also 12.8%, im vorliegenden Beispiel also Fr. 128.
Die Hälfte davon – die Arbeitgeberbeiträge – werden von der EO mit der Abrechnung vergütet, die andere Hälfte trägt der/die Arbeitnehmende in Form von Abzügen. Für Arbeitgebende geht die Rechnung damit auf.
Lohnabrechnung mit MV-Taggeld
Die Abrechnung für ein Taggeld der Militärversicherung gestaltet sich etwas umständlicher, die Krux liegt dabei in der zusätzlichen Vergütung der ArbeitNEHMERbeiträge – denn diese bilden in sich wieder einen AHV-pflichtigen Lohnbestandteil (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2012 vom 17.12.2012).
Naheliegend wäre – in Anlehnung an die Abrechnung des EO-Taggeldes – folgende Darstellung:
Position | Betrag |
---|---|
10 Tage zu Fr. 100 | Fr. 1’000 |
kein Abzug AHV/IV/EO | – Fr. 0 |
kein Abzug ALV | – Fr. 0 |
Auszahlung | Fr. 1’000 |
Werden nun die Fr. 1’000 gegenüber der Ausgleichskasse deklariert, verrechnet diese auch wieder die 12.8% respektive Fr. 128. Das entspricht den vergüteten Beiträgen und es scheint, es sei nun alles korrekt.
Mitnichten! – Wie erwähnt, sind die der arbeitnehmenden Person nicht abgezogenen AHV-/ALV-Beiträge im Umfang von Fr. 64 in sich auch wieder AHV-pflichtig. Bei der Ausgleichskasse müssten also Fr. 1’064 deklariert werden. Die Abrechnung zuhanden des/der Arbeitnehmenden könnte bzw. sollte demnach wie folgt aussehen:
Position | Betrag |
---|---|
10 Tage zu Fr. 100 | Fr. 1’000.00 |
./. 5.3% AHV/IV/EO von Fr. 64 | – Fr. 3.40 |
./. 1.1% ALV von Fr. 64 | – Fr. 0.70 |
Auszahlung | Fr. 995.90 |
Die Ausgleichskasse wird die 12.8% Beiträge auf den Fr. 1’064 in Rechnung stellen, insgesamt also Fr. 136.20. Davon werden Fr. 128 von der Militärversicherung vergütet und dem/der Arbeitnehmenden werden Fr. 4.10 vom Lohn abgezogen. Unter dem Strich bleiben Fr. 4.10 übrig, welche zu Lasten des/der Arbeitgebenden gehen.
Verzichtet der/die Arbeitgebende auf den Abzug von Fr. 4.10, handelt es sich auch hierbei wieder um AHV-pflichtigen Lohn. Und damit finden wir uns mitten in einer iterativen Hochrechnung wieder. Mit den hier verwendeten Zahlen kann die Iteration bereits nach zwei Schleifen unterbrochen werden: 6.4% (AHV + ALV) von Fr. 4.10 entsprechen 25 Rappen, damit erhöht sich die zu deklarierende Lohnsumme auf Fr. 1’068.35 (Fr. 1’000 + Fr. 64 + Fr. 4.10 + Fr. 0.25). Entsprechend würde sich auch die Beitragsrechnung der AHV wieder erhöhen, wobei wieder die Hälfte des Mehrbetrages ungedeckt bliebe bzw. vom/von der Arbeitgebenden bezahlt werden müsste.
Ein Blick in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung zum Militärversicherungsgesetz zeigt:
«Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.»
Artikel 29 Absatz 3bis des Militärversicherungsgesetzes beschreibt noch deutlicher:
«Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen»
Aufgrund dieser Formulierung müssten eigentlich – das ist die persönliche Ansicht des Autors – dem/der Arbeitgebenden mehr Sozialversicherungsbeiträge vergütet werden: diejenigen nämlich, welche auf den vergüteten, AHV-/ALV-pflichtigen ArbeitNEHMERbeiträgen zusätzlich anfallen – notabene nicht nur en Mal multipliziert sondern iteriert.
Fazit
Die Vergütung der ArbeitNEHMERbeiträge ist grosszügig, verursacht jedoch bei den Arbeitgebenden zusätzliche – wenn auch verhältnismässig geringe – Sozialversicherungskosten. Weiter verursacht die spezielle Handhabung der MV-Taggelder zusätzlichen administrativen Aufwand, weil beispielsweise in der Payrollsoftware nicht einfach die Lohnart für EO-Taggelder kopiert werden kann – die «MV-eigene» Logik muss separat implementiert und nicht zuletzt den Arbeitnehmenden unter Umständen auch erklärt werden.
Die von den Arbeitgebenden zusätzlich getragenen Kosten sind bei korrekter Abrechnung der MV-Taggelder zwar gering und die Schweizer Volkswirtschaft hat sicher wichtigere Probleme zu regeln. Trotzdem lässt sich festhalten: die Handhabung der Sozialversicherungsbeiträge auf Taggeldern der Militärversicherung ist nicht sakrosankt geregelt. Mit Vergütung der Taggelder an die Arbeitgebenden werden faktisch Sozialversicherungskosten an diese abgewälzt, welche bei direkter Zahlung an die versicherten Personen von der Militärversicherung getragen werden müssten – so wie es das Bundesgericht postuliert hat.