OR 326a – Akkordlohnarbeit – Akkordlohn

Absatz 1

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohn zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

Absatz 2

Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.