ARGV 1 60 – Beschäftigung bei Mutterschaft

Absatz 1

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus.

Absatz 2

Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davor wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
a) bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
b)bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.