Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Hier werden nur die für das Thema Lohnfortzahlung relevanten Artikel wiedergegeben. Das ganze Gesetz auf dem aktuellsten Stand finden Sie hier.
Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende
Art. 1a
Absatz 1
Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
- deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
- die freiwillig Militärdienst leisten, oder
- die Dienst in der Militärverwaltung leisten
Absatz 1bis
In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Absatz 2
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung.
Absatz 2bis
Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.
Absatz 3
Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.
Absatz 4
Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.
Absatz 4bis
Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Absatz 5
Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
Art. 2 und Art 3: aufgehoben ab dem 1. Juli 2005
Die Entschädigungsarten
Art. 4: Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
Art. 5: aufgehoben per 1. Juli 1999
Art. 6: Kinderzulagen
Absatz 1
Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Absatz 2
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
- die Kinder des Dienstleistenden
- die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Art. 7: Zulage für Betreuungskosten
Absatz 1
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Absatz 2
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 8: Betriebszulagen
Absatz 1
Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
Absatz 2
Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.
Die Bemessung der Entschädigungen
Art. 9: Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
Absatz 1
Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Absatz 2
Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
Absatz 2bis
Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Absatz 3
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Absatz 4
Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
Art. 10: Grundentschädigung während der anderen Dienste
Absatz 1
Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
Absatz 2
War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
Art. 10a: Grundentschädigung zwischen zwei Diensten
Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
Art. 11: Berechnung der Entschädigung
Absatz 1
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Absatz 2
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 12: aufgehoben per 1. Januar 1960
Art. 13: Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 14: aufgehoben per 1. Januar 2000
Art. 15: Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 16: Mindest- und Höchstbetrag
Absatz 1
Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Absatz 2
Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Absatz 3
Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Absatz 4
Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
Absatz 5
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
Absatz 6
Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Art. 16a: Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Absatz 1
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken im Tag.
Absatz 2
Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
Die Mutterschaftsentschädigung
Art. 16b: Anspruchsberechtigte
Absatz 1
Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war.
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und
- im Zeitpunkt der Niederkunft:
1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. Im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
Absatz 2
Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
Absatz 3
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
- im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sind.
Art. 16c: Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
Absatz 1
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
Absatz 2
Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
Absatz 3
Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
- das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und
- die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Absatz 4
Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.
Art. 16d: Ende des Anspruchs
Absatz 1
Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn
Absatz 2
Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
Absatz 3
Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
Art. 16e: Höhe und Bemessung der Entschädigung
Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Absatz 2
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16f: Höchstbetrag
Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.
Absatz 2
Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 16g: Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
- der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n – 16s für dasselbe Kind.
Absatz 2
Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
Art. 16h: Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Die Vaterschaftsentschädigung
Art. 16i: Anspruchsberechtigte
Absatz 1
Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
- während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
Absatz 2
Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
Absatz 3
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
- die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.
Art. 16j: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
Absatz 1
Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
Absatz 2
Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
Absatz 3
Der Anspruch endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist;
- nach Ausschöpfung der Taggelder;
- wenn der Vater stirbt;
- wenn das Kind stirbt, oder
- wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16k: Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
Absatz 1
Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
Absatz 2
Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
Absatz 3
Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
Absatz 4
Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16l: Höhe und Bemessung der Entschädigung
Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16m: Vorrang der Vaterschaftsentschädigung
Absatz 1
Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10
Absatz 2
Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen
Art. 16n: Anspruchsberechtigte
Absatz 1
Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
- die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
- im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen
Absatz 2
Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
Absatz 3
Der Bundesrat regelt:
- den Anspruch von Pflegeeltern,
- die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen
Art. 16o: Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16p: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
Absatz 1
Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
Absatz 2
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
Absatz 3
Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.
Absatz 4
Er endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist, oder
- nach Ausschöpfung der Taggelder
Absatz 5
Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Art. 16q: Form und Anzahl der Taggelder
Absatz 1
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Absatz 2
Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
Absatz 3
Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Absatz 4
Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
Art. 16r: Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.
Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16s: Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen
Absatz 1
Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung
Absatz 2
Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
Die Adoptionsentschädigung
Art. 16t: Anspruchsberechtigte
Absatz 1
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
- während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG81 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
- im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind;
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
Absatz 2
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
- müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
- entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
Absatz 3
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
Absatz 4
Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
Absatz 5
Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs.
Art. 16u: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
Absatz 1
Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
Absatz 2
Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
Absatz 3
Der Anspruch endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist;
- nach Ausschöpfung der Taggelder
- wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
- wenn das Kind stirbt
Art. 16v: Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
Absatz 1
Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.
Absatz 2
Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
Absatz 3
Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
Absatz 4
Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16w: Höhe und Bemessung der Entschädigung
Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Absatz 4
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Art. 16x: Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Verschiedene Bestimmungen
Art. 17: Geltendmachung des Anspruches
Absatz 1
Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
- ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
- der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
Absatz 2
Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abweichen.
Art. 18: Festsetzung der Entschädigungen
Absatz 1
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
Absatz 2
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 19: Auszahlung der Entschädigungen
Absatz 1
Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
- Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG90 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
Absatz 2
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
Absatz 3
Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 19a: Beiträge an Sozialversicherungen
Absatz 1
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
- an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- an die Invalidenversicherung;
- an die Erwerbsersatzordnung;
- gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
Absatz 1bis
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195293 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Absatz 2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Art. 20: Verjährung und Verrechnung
Absatz 1
In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
- für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
- bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
- bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
- für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
- bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.
Absatz 2
Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 20a: Haftung
Absatz 1
Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
- durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36 BZG
- durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG
- widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
Absatz 2
Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Absatz 3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968