Erwerbsersatz (EOG + EOV)

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

Hier werden nur die für das Thema Lohnfortzahlung relevanten Artikel wiedergegeben. Das ganze Gesetz auf dem aktuellsten Stand finden Sie hier.

Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende

Art. 1a

Absatz 1
Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

  1. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
  2. die freiwillig Militärdienst leisten, oder
  3. die Dienst in der Militärverwaltung leisten

Absatz 1bis
In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Absatz 2
Personen, die Zi­vil­dienst leisten, haben für jeden anre­chenbaren Diensttag ge­mäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 An­spruch auf eine Ent­schädi­gung.

Absatz 2bis
Personen, welche nach der schweizerischen Mili­tärge­setzgebung rekrutiert wer­den, haben für jeden besoldeten Rekrutier­ungstag Anspruch auf eine Entsch­ä­di­gung.

Absatz 3
Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.

Absatz 4
Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

Absatz 4bis
Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Absatz 5
Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in die­sem Gesetz als Dienst­leistende bezeichnet.

Art. 2 und Art 3: aufgehoben ab dem 1. Juli 2005

Die Entschädigungsarten

Art. 4: Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

Art. 5: aufgehoben per 1. Juli 1999

Art. 6: Kinderzulagen

Absatz 1
Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Absatz 2
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

  1. die Kinder des Dienstleistenden
  2. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

Art. 7: Zulage für Betreuungskosten

Absatz 1
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungs­­kosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätz­lichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zu­sammenhängende Tage umfasst.

Absatz 2
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Ein­zelheiten.

Art. 8: Betriebszulagen

Absatz 1
Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektiv­gesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personenge­samtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv be­teiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Ein­kommen er­zie­len.

Absatz 2
Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschafts­­betrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.

Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 9: Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

Absatz 1
Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Perso­nen, die ihre Dienstpflicht ohne Unter­bruch erfüllen (Durchdie­ner), beträgt die tägliche Grundent­schädi­gung 25 Pro­zent des Höchst­­­be­tra­ges der Gesamt­ent­schä­digung.

Absatz 2
Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.

Absatz 2bis
Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Absatz 3
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekru­tenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekruten­schule entspre­chen, 25 Pro­zent des Höchst­betra­ges der Gesamt­ent­schädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekru­ten­schule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinn­gemäss an­wendbar.

Absatz 4
Während der Grundaus­bildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschä­digung 25 Pro­­­­zent des Höchst­betrages der Gesamt­ent­schädigung. Absatz 2 ist sinn­gemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschrif­ten für Dienstleistende, die eine militärische Grundaus­bil­dung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 10: Grundentschädigung während der anderen Dienste

Absatz 1
Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grund­ent­schädigung 80Prozent des durchschnittlichen vor­dienstli­chen Erwerbsein­kom­­­mens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

Absatz 2
War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grund­entschädigung den Mindest­beträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

Art. 10a: Grundentschädigung zwischen zwei Diensten

Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.

Art. 11: Berechnung der Entschädigung

Absatz 1
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs­einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent­schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Absatz 2
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit auf­nehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 12: aufgehoben per 1. Januar 1960

Art. 13: Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 14: aufgehoben per 1. Januar 2000

Art. 15: Betriebszulage

Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 16: Mindest- und Höchstbetrag

Absatz 1
Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungs­dienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funk­tion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
  2. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
  3. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Absatz 2
Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurück­legen, darf die täg­liche Gesamtentschä­digung während dieser Ausbildung und der restlichen Dienst­tage folgende Pro­zen­t­sätze des Höchst­betrages gemäss Arti­kel 16a nicht unterschrei­ten:

  1. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
  2. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
  3. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Absatz 3
Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung fol­gen­de Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
  2. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
  3. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Absatz 4
Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

Absatz 5
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vor­dienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

Absatz 6
Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Be­triebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Art. 16a: Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Absatz 1
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken im Tag.

Absatz 2
Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Ge­sam­t­entschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um min­destens 12 Prozent geändert hat.

Die Mutterschaftsentschädigung

Art. 16b: Anspruchsberechtigte

Absatz 1
Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war.
  2. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und
  3. im Zeitpunkt der Niederkunft:
    1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
    2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
    3. Im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Absatz 2
Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herab­gesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Absatz 3
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeits­unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
  2. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sind.

Art. 16c: Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung

Absatz 1
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

Absatz 2
Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

Absatz 3
Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:

  1. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und
  2. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Absatz 4
Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.

Art. 16d: Ende des Anspruchs

Absatz 1
Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn

Absatz 2
Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

Absatz 3
Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.

Art. 16e: Höhe und Bemessung der Entschädigung

Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Absatz 2
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durch­schnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs er­zielt wurde. Für die Ermittlung dieses Ein­kommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f: Höchstbetrag

Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

Absatz 2
Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 16g: Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Absatz 1
Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;
  2. der Invalidenversicherung;
  3. der Unfallversicherung;
  4. der Militärversicherung;
  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
  6. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n – 16s für dasselbe Kind.

Absatz 2
Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschafts­entschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
  2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
  3. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

Art. 16h: Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Die Vaterschaftsentschädigung

Art. 16i: Anspruchsberechtigte

Absatz 1
Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:

  1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
  2. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
  3. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
  4. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
    1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
    2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
    3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Absatz 2
Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Absatz 3
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeits­unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
  2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständig­erwerbende sind.

Art. 16j: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Absatz 1
Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

Absatz 2
Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

Absatz 3
Der Anspruch endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist;
  2. nach Ausschöpfung der Taggelder;
  3. wenn der Vater stirbt;
  4. wenn das Kind stirbt, oder
  5. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

Art. 16k: Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Absatz 1
Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

Absatz 2
Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Absatz 3
Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

Absatz 4
Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16l: Höhe und Bemessung der Entschädigung

Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m: Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

Absatz 1
Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;
  2. der Invalidenversicherung;
  3. der Unfallversicherung;
  4. der Militärversicherung;
  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10

Absatz 2
Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
  2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
  3. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

Art. 16n: Anspruchsberechtigte

Absatz 1
Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:

  1. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
  2. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
    1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind,
    2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
    3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen

Absatz 2
Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

Absatz 3
Der Bundesrat regelt:

  1. den Anspruch von Pflegeeltern,
  2. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen

Art. 16o: Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind

Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  1. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  2. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  3. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  4. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Art. 16p: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Absatz 1
Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

Absatz 2
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Absatz 3
Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.

Absatz 4
Er endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist, oder
  2. nach Ausschöpfung der Taggelder

Absatz 5
Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Art. 16q: Form und Anzahl der Taggelder

Absatz 1
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Absatz 2
Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

Absatz 3
Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Absatz 4
Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Art. 16r: Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16s: Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

Absatz 1
Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:

  1. der Arbeitslosenversicherung;
  2. der Invalidenversicherung;
  3. der Unfallversicherung;
  4. der Militärversicherung

Absatz 2
Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
  2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
  3. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

Die Adoptionsentschädigung

Art. 16t: Anspruchsberechtigte

Absatz 1
Anspruchsberechtigt sind Personen, die

  1. ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
  2. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG81 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
  3. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
    1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind;
    2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
    3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Absatz 2
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:

  1. müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
  2. entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.

Absatz 3
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.

Absatz 4
Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

Absatz 5
Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs.

Art. 16u: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Absatz 1
Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.

Absatz 2
Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.

Absatz 3
Der Anspruch endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist;
  2. nach Ausschöpfung der Taggelder
  3. wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
  4. wenn das Kind stirbt

Art. 16v: Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Absatz 1
Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausge­richtet.

Absatz 2
Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Absatz 3
Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

Absatz 4
Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16w: Höhe und Bemessung der Entschädigung

Absatz 1
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.

Absatz 2
 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Absatz 3
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Absatz 4
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 16x: Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Verschiedene Bestimmungen

Art. 17: Geltendmachung des Anspruches

Absatz 1
Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

  1. ihre Angehörigen, falls die Leistungsbe­rechtigten ihren Unterhalts- oder Unter­stüt­zungspflichten ihnen gegenüber nicht nach­kommen;
  2. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsbe­rechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Absatz 2
Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vor­schriften über die Erle­digung von Strei­tigkei­ten bezüglich der örtli­chen Zuständigkeit er­lassen und da­bei von Artikel 35 ATSG ab­wei­chen.

Art. 18: Festsetzung der Entschädigungen

Absatz 1
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr ange­schlos­senen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bie­ten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

Absatz 2
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Ar­tikel 51 ATSG fest­gesetzt. Dies gilt in Ab­wei­chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent­schädigun­gen.

Art. 19: Auszahlung der Entschädigungen

Absatz 1
Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Ange­hörigen ausbezahlt.
  2. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unter­haltspflichten nicht nach, werden Entschä­digungen, die für die Unterhaltsberechtig­ten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG90 auch wenn keine Abhän­gigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

Absatz 2
Die Entschädigung wird von der Ausgleichs­kasse, bei welcher der Anspruch gel­tend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsbe­rechtigte vor dem Beginn des An­spruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädi­gung durch den Arbeit­geber ausbezahlt, falls keine besonderen Grün­de für eine Auszahlung durch die Ausgleichs­kasse vorliegen.

Absatz 3
Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a: Beiträge an Sozialversicherungen

Absatz 1
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  2. an die Invalidenversicherung;
  3. an die Erwerbsersatzordnung;
  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

Absatz 1bis
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Aus­gleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195293 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Absatz 2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Per­sonengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Art. 20: Verjährung und Verrechnung

Absatz 1
In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:

  1. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
  2. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
  3. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
  4. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
  5. bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.

Absatz 2
Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigun­gen verrechnet werden.

Art. 20a: Haftung

Absatz 1
Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

  1. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buch­stabe b und 33–36 BZG
  2. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG
  3. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

Absatz 2
Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Absatz 3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs­verfahrens­­gesetz vom 20. Dezember 1968