Lohnnachgenuss (Todesfall)

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Stirbt der/die Arbeitnehmende, endet das Arbeitsverhältnis. Arbeitgebende müssen per Todestag alle noch ausstehenden Lohnguthaben abrechnen. Überstunden, Ferienguthaben und der pro Rata Anteil am 13. Monatslohn gehören da ebenso dazu wie der Monats- oder Stundenlohn.

Voraussetzung für Lohnnachgenuss

Hatte die verstorbene Person Unterstützungspflichten zu erfüllen (Ehepartner/in, Konkubinatspartner/in, in Obhut stehende minderjährige Kinder), muss der/die Arbeitgebende einen sogenannten Lohnnachgenuss (Art. 338 OR) leisten. Der Lohnnachgenuss darf nicht auf das übliche Bankkonto der verstorbenen Person überwiesen werden. Die Zahlung ist auf ein Bankkonto der anspruchsberechtigten Person zu vergüten.

Wer hat wie viel Anspruch?

Konkret Anspruch auf Lohnnachgenuss haben:

  1. Der überlebende Ehepartner oder der/die eingetragene Partner/in. Bei dessen Fehlen…
  2. Die Kinder der verstorbenen Person, sofern und soweit sie zum Zeitpunkt des Todes noch unterhaltsberechtigt waren. Bei deren Fehlen…
  3. Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht erfüllte (z.B. nicht eingetragene Konkubinatspartner, Kinder des Konkubinatspartners im gleichen Haushalt etc.)

Die Höhe des Lohnnachgenusses richtet sich danach, wie lange der/die Arbeitnehmende schon in der Unternehmung tätig war. Bis zum Ende des 5. Dienstjahres beträgt die Höhe des Lohnnachgenusses einen Monatslohn, war die verstorbene Person länger als 5 Jahre im Unternehmen tätig, beträgt die Höhe des Lohnnachgenusses zwei Monatslöhne.

Beim Lohnnachgenuss handelt es sich um eine Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter. Lohnnachgenuss ist weder Lohn noch Lohnfortzahlung. Aus diesem Grund ist der Lohnnachgenuss nicht mit der AHV und nicht mit anderen Sozialversicherungen abzurechnen und deshalb brutto, ohne Abzüge zu überweisen.

Zeigt sich eine Firma grosszüger und vergütet mehr als im OR festgehalten ist, ist diese zusätzliche Leistung wieder AHV-pflichtig. Zwar schränkt die Verordnung zum AHV-Gesetz den Umfang des Lohnnachgenusses nicht ein…

AHVV Art. 8 Bst. c
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
(…)
Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen.

AHVV Art. 8 Bst. c

Die WML (Wegleitung über die massgebenen Löhne in der AHV) ergänzt aber in Ziffer 2152 und 2154 wie folgt:

Als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen der Arbeitgebenden anlässlich besonderer Ereignisse gelten, soweit sie den üblichen Wert nicht übersteigen:
Zuwendungen an Hinterlassene. Als Zuwendung an Hinterlassene gilt die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 338 Abs. 2 OR).

WML Ziff 2152 + 2154

Mit dem letzten in Klammer gesetzten Verweis schliesst sich der Kreis zum OR bzw. zu dem dort festgelegten Umfang des Lohnnachgenusses.

Der Lohnnachgenuss ist – im Gegensatz zum letzten Lohn – kein Bestandteil der Erbmasse. Sollte der/die Arbeitgebende also noch offene Forderungen gegenüber der verstorbenen Person haben, müssen diese mit dem letzten Lohn verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem Lohnnachgenuss ist nicht gestattet, denn die Hinterlassenen können diesen selbst dann direkt beanspruchen, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Berechnung des Lohnnachgenusses

Als ein Monatslohn im Sinne des Lohnnachgenusses gilt der Monatslohn zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmenden. Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, ist dieser (bzw. 1/12 davon) bei der Berechnung des Lohnnachgenusses ebenso zu berücksichtigen.

Bei nicht regelmässigen oder schwankenden Lohnbestandteilen ist auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abzustützen, unter Berücksichtigung von allfälligen Pensenanpassungen in dieser Zeit. Hat also die verstorbene Person 2 Monate vor ihrem Tod das Arbeitspensum von 50% auf 80% erhöht, ist auf das durchschnittlich erzielte Einkommen aus dem 80%-Pensum abzustützen.

Als nicht regelmässig gelten Lohnbestandteile, welche nur sporadisch und basierend auf objektiv messbaren Kriterien vergütet wurden (Bonus, Prämien). Eine Gratifikation, welche der/die Arbeitgebende unabhängig von objektiv messbaren Kriterien und freiwillig vergütet hat, muss nicht in die Berechnung des Lohnnachgenusses fliessen.

Als schwankende Lohnbestandteile gelten insbesondere Stunden-, Tages- oder Akkordlöhne.

Vergütungen, welche im Wesen als Auslagenersatz zu taxieren sind (Spesen, Unkostenvergütung) sind in der Berechnung des Lohnnachgenusses nicht zu berücksichtigen.

Steuern

Steuertechnisch handelt es sich beim Lohnnachgenuss NICHT um einen Vermögensanfall von Todes wegen oder um Erwerbseinkommen der verstorbenen Person. Lohnnachgenuss ist steuertechnisch eine einmalige Zahlung bei Tod, welche dazu bestimmt ist, den Ausfall von Erwerbseinkommen des/der Verstorbenen zu ersetzen. Lohnnachgenuss ist eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter, welche einer vollen Jahressteuer unterliegt, jedoch zu einem vom übrigen Einkommen gesonderten Satz besteuert wird. Beim Bund wird eine solche Zahlung zu einem Fünftel des Tarifes besteuert. Steuerpflichtig sind die Anspruchsberechtigten, nicht etwa die Erben bzw. die Erbengemeinschaft.

Der vergütete Lohnnachgenuss muss vom/von der Arbeitgebenden mit einem Lohn- bzw. einem Rentenausweis bescheinigt werden. Das Dokument muss separat und lautend auf die anspruchsberechtigte Person ausgestellt werden. Der Lohnnachgenuss kann unter Ziffer 4 mit Vermerk «Lohnnachgenuss» ausgewiesen werden.

Tod des Arbeitgebers

Stirbt der/die Arbeitgeber/in, gehen die Arbeitsverhältnisse auf die Erben über. Es liegt an diesen, die Arbeitsverträge unter Einhaltung der massgebenden Fristen zu kündigen. Auch der/die Arbeitnehmende kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, allfällig abweichende vertragliche Kündigungsfristen werden obsolet. Wurde das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers begründet (z.B. persönliche Pflege), erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod.

SZ