Lohnfortzahlung für Betreuung


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Die per 2021 schrittweise erweiterten Lohnersatzleistungen für die Betreuung von Angehörigen und Kindern ermöglichen es Arbeitnehmenden, speziell in schwierigen Zeiten mehr für die Familie da sein zu können.

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Betreffend Urlaub für Betreuung von Angehörigen ist zu unterscheiden zwischen

  • der Betreuung von Angehörigen allgemein und
  • der Betreuung von Kindern

Als Angehörige gelten im Bereich der Lohnfortzahlung der/die Lebensparter/in (auch im Konkubinat, sofern dies seit mindestens 5 Jahren besteht) sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, Schwiegereltern und Geschwister.

Betreuung von Angehörigen

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende für die Betreuung von Angehörigen Anspruch auf einen bezahlten Unterbruch der Arbeit. Explizit für Kinder bestand dieses Recht bereits vorher (alter Art. 36 Abs. 3 ArG). für die Betreuung der übrigen Angehörigen bestand nur Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn dies vertraglich vereinbart war.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde mit dem neuen Artikel 329h OR auf mehr Angehörige ausgeweitet und Artikel 36 im Arbeitsgesetz wurde entsprechend neu formuliert. Dort steht konkret, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung für die «Betreuung von Familienmitgliedern» besteht. Als Familienmitglieder gelten wie oben erwähnt Verwandte in auf- und absteigender Linie (auch ausserhalb des eigenen Haushaltes) sowie der/die Lebenspartner/in, die Schwiegereltern und Geschwister.

Der zugestandene Zeitrahmen hat sich nicht geändert: pro Vorfall können maximal 3 bezahlte Tage in Anspruch genommen werden, pro Jahr maximal 10 Tage. Ausgenommen von dieser Maximalgrenze ist die Betreuung von Kindern (siehe unten). Die in Anspruch genommenen Tage werden nicht an das Abwesenheitskontingent wie im Falle von Unfall oder Krankheit angerechnet.
Das Arbeitsgesetz formuliert nicht klar, ob mit «pro Jahr» das Dienst- oder das Kalenderjahr gemeint ist. Praktisch zur Anwendung dürfte die Regelung «pro Dienstjahr» gelangen, weil auch die Berechnung von Abwesenheitstagen infolge Unfall oder Krankheit nach diesem Prinzip erfolgt.

Betreuung von in Obhut stehenden Kindern

Ein halbes Jahr nach der Ausweitung des Betreuungsurlaubes auf Angehörige wurde der separate Betreuungsurlaub für Kinder eingeführt. Seit dem 1. Juli 2021 können Eltern, die ein schwer krankes oder ein verunfalltes Kind zu betreuen haben, 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub geltend machen.

Der/die Arbeitgebende vergütet hierbei in der Regel den Lohn weiter – um 20% gekürzt oder voll, je nach vertraglichen Bedingungen. 80% des versicherten Lohnes plus die Arbeitgeberbeiträge AHV, IV, EO, ALV) werden von der EO-Kasse nach den gleichen Regeln wie bei Militärdienst oder Mutter-/Vaterschaft – also in Form von Taggeldern – ersetzt.

Wie beim per 1. Januar 2021 eingeführten Vaterschaftsurlaub müssen auch die 14 Wochen Betreuungsurlaub nicht am Stück bezogen werden. Der Anspruch auf innerhalb von 18 Monaten nicht bezogene Tage verfällt jedoch. Um den Betreuungsurlaub beziehen zu können ist keine Vorversicherungs- oder Mindesterwerbsdauer notwendig.

Für den Bezug des Betreuungsurlaubes dürfen die Ferien nicht gekürzt werden, dies im Gegensatz zu langzeitiger Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall. Während dem Betreuungsurlaub gilt zudem Kündigungsschutz (Kündigung zur Unzeit gemäss OR Art. 336c).

Ab wann ein Kind als schwer erkrankt gilt, ist in Artikel 16j EOG geregelt. Die Krankheit muss von einem Arzt attestiert werden.

Rechtliche Grundlagen

Bis und mit 30. Juni 2021 galt für die Betreuung von erkrankten Kindern Artikel 36 Absatz 3 im Arbeitsgesetz:

«Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitgliedes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis.»

Der Artikel wurde mit einem 4 (kleinen) Abschnitt ergänzt:
«Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens 10 Tage pro Jahr.»

Der Abschnitt macht deutlich, dass für Kinder etwas Anderes gilt, nämlich die per 1. Juli 2021 in Artikel 329i im OR definierten 14 Wochen:

«Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16i – 16m EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.»

SZ