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Arbeitnehmende sind bei Unfall in der Regel finanziell gut abgesichert. Der Versicherungsschutz ist obligatorisch und umfassender als die Leistungen im Krankheitsfall.
lohnfortzahlung.ch
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Arbeitnehmende in der Schweiz sind obligatorisch (das bedeutet im vorliegenden Kontext «automatisch») gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalles versichert.
Die beiden OR-Artikel 324a und 324b sind bei Unfall nur am Rande massgebend, auch die zwei Kernfragen «wie viel?» und «wie lange wird Lohnfortzahlung geleistet?» stellen sich nur für die ersten beiden Tage nach dem Unfall und für Lohnzahlungen welche die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz übersteigen.
Versicherungsleistungen bei Unfall
Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind im Gesetz detailliert definiert:
- Heilungskosten ohne Selbstbehalt
- Freie Arzt- und Spitalwahl
- Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten sind im Inland unbegrenzt gedeckt, im Ausland zu 20% des maximal versicherbaren UVG-Lohnes.
- Leichentransporte und Bestattungskosten
- Taggelder für Lohnausfall im Umfang von 80% des versicherten Verdienstes.
- Falls notwendig: Rente (80%), bei Todesfall auch für Ehepartner/in und Kinder. Alternativ sind im Todesfall Kapitalabfindungen möglich. Die Renten werden der Teuerung angepasst.
- Integritäts- und Hilflosenentschädigungen
Die Dauer für Lohnersatzzahlungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ist im Gegensatz zur Krankentaggeldversicherung unbegrenzt. Taggelder werden bezahlt, bis die verunfallte Person wieder arbeitsfähig ist. Bleibt die Person arbeitsunfähig, werden die Taggelder durch eine Rente ersetzt.
Während man bei der Krankentaggeldversicherung den versicherten Lohn bis zu einem bestimmten Grad selber bestimmen kann, ist der versicherbare Lohn bei der obligatorischen Unfallversicherung begrenzt. Per 2016 wurde das UVG-Maximum von Fr. 126’000 Jahreslohn auf Fr. 148’200 erhöht. Die maximalen Lohnersatzzahlungen betragen 80% davon. Wer höhere Löhne oder 100% des Lohnes versichert haben will, muss eine UVG-Zusatzversicherung abschliessen.
Unfall-Zusatzversicherung
Die Unfall-Zusatzversicherung (auch UVGZ-Versicherung) ist nicht obligatorisch. Sie ergänzt die Leistungen, welche aus dem UVG vergütet werden. So deckt die UVGZ-Police den Lohnanteil über den 80% gemäss UVG oder den Lohn über den Fr. 148’200 pro Jahr.
Und das Obligationenrecht?
Wie eingangs erwähnt, werden die Basisregeln in OR 324a und 324b in die Statistenrolle gedrängt. Die «Standardregeln» gelten insbesondere für die ersten beiden Tage nach dem Unfall. Während dieser Zeit vergütet die Unfallversicherung keine Lohnersatzleistungen. Weil der/die Arbeitnehmende im Sinne von Absatz in OR 324b versichert ist, hat der/die Arbeitgebende während der Wartezeit 80% des Lohnes zu vergüten. Es ist aber möglich, dass diese zwei Tage Lohnfortzahlung vertraglich (Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag) wegbedungen sind.
Bezüglich Lohnbestandteilen, welche über den 80% des maximal versicherbaren Jahreslohnes von Fr. 148’200 liegen, besteht nur Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn dies vereinbart ist. Insbesondere für Löhne, welche das UVG-Maximum überschreiten, ist aber meist eine UVGZ-Versicherung vorhanden.