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Während Absenzen infolge Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst vergütet die EO 80% des Lohnausfalles. Eine Ausnahme ist die Rekrutenschule – während dieser wird jeder Diensttag mit dem Mindestsatz entschädigt, unabhängig davon, wie viel der/die Arbeitnehmende verdient. Zusätzlich werden aber Kinderzulagen und Betreuungsentschädigungen von der EO teilweise ersetzt.
lohnfortzahlung.ch
Beitrag Inhalt
- Leistungen Erwerbsersatz
- Spezialfall Rekrutenschule
- Dauer des EO-Anspruches
- Unfall- und Krankenversicherung
- Fazit
Leistet jemand Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, hat diese Person Anspruch auf Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (EOG), umgangssprachlich «aus der EO-Kasse».
Die erste Version dieses Gesetzes wurde 1940 eingeführt, heute ist die Fassung aus 1952 in Anwendung. Die Grundidee war, dass die Soldaten bzw. deren Familien trotz Wehrdienst oder Krieg ihre Lebenshaltungskosten decken können, wenn der Familienernährer Dienst leisten muss. Wer sich übrigens für die Geschichte der Sozialwerke in der Schweiz interessiert, wird hier auf www.geschichtedersozialensicherheit.ch eine spannende Lektüre finden.
Nebenbei: inzwischen werden ja bekanntlich auch Mutter- und Vaterschaftsentschädigungen aus dem EOG-Topf vergütet. Bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Jahr 2004 wurde argumentiert, dass hier genug Geld vorhanden sei. Es darf aber auch vermutet werden, dass die Entschädigungen an die Eltern ins EOG verpackt wurden, weil man auch als Eltern kaum zum schlafen kommt und zusätzlich stundenlang angeschrien wird – wie im Militär…
Spass beiseite, betrachten wir das Ganze mal etwas genauer:
Welche Leistungen sind im EOG definiert?
In den Artikeln 4 bis 8 sind folgende Leistungen aufgeführt:
- Grundentschädigung (für alle)
- Kinderzulagen
- Zulage für Betreuungskosten (Entschädigungen für entstandene Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte während dem Dienst.)
- Betriebszulage (salopp: für selbstständig Erwerbende)
Die Grundentschädigung betägt 80% des versicherten Verdienstes bzw. Zitat aus dem EOG Art. 10: «des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens». Die Grundentschädigung ist – weil für alle bestimmt – die am häufigsten ausbezahlte Leistung. Die Höhe der übrigen Zulagen sowie der maximale Tagessatz sind in weiteren Artikeln festgelegt.
Für die Rekrutenschule besteht lediglich ein Anspruch auf den Mindestansatz, unabhängig vom versicherten Verdienst. Das wiederum bedeutet für Arbeitgebende: wird dem/der Arbeitnehmenden während der Rekrutenschule 80% des Lohnes zugesichert, werden diese Lohnkosten nicht vollständig durch den Erwerbsersatz gedeckt.
Besteht zum Zeitpunkt des Militärdienstes respektive der Rekrutenschule ein Arbeitsverhältnis, gilt OR 324b, wonach der/die Arbeitgebende für eine bestimmte Zeit (gemäss den Lohnfortzahlungsskalen) 80% des Lohnes zu garantieren hat. Sind die Versicherungsleistungen tiefer, muss der/die Arbeitgebende die Differenz berappen.
Anspruch auf die EO-Gelder besteht für die gesamte Dienstzeit – mit Ausnahme des Orientierungstages und des Entlassungstages aus der Dienstpflicht. Diese beiden Tage gelten als gesetzliche Pflicht im Sinne von OR 324a – sofern das unbefristete Arbeitsverhältnis also seit mindestens 3 Monaten besteht oder das befristete Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen wurde, muss Lohnfortzahlung geleistet werden.
Die Taggelder der EO werden normalerweise an den/die Arbeitgebende/n ausbezahlt. Diese/r leitet die Taggelder im Rahmen der ordentlichen Lohnverarbeitung weiter und ergänzt die Zahlung gegebenenfalls mit dem vereinbarten, überschiessenden Lohnfortzahlungsanteil.
Versicherungssituation
Während dem Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst sind Dienstleistende über die Militärversicherung gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit versichert. Das bedeutet:
- für Arbeitgebende:
Dass die erhaltenen und weitergeleiteten EO- oder MVG-Taggelder nicht mit der obligatorischen Unfallversicherung sowie der Krankentaggeldversicherung abzurechnen sind. (Prämienbefreiung UVG und KTG). - für Arbeitnehmende und nicht Erwerbstätige
Dass insbesondere während einem länger andauernden Dienst (Rekrutenschule, Durchdiener) die Prämie für die Krankenkasse sistiert werden sollte.
In einem anderen Beitrag wird beschrieben, dass die Militärversicherung nebst den Taggeldern auch die Arbeitnehmerbeiträge AHV/ALV vergütet, der/die Arbeitnehmende deshalb einen höheren Nettoanspruch hat, als wenn er/sie EO-Taggelder erhielte und dass die Abwicklung der Militärversicherungstaggelder in der Lohnbuchhaltung seine Tücken hat.
Fazit
Die EO-Kasse war und ist ein wichtiger Pfeiler in der Landschaft der Schweizerischen Sozialversicherungen. Sie ermöglicht – etwas «geschwollen» formuliert – die Koexistenz des miltärischen Milizsystems mit den Ansprüchen der Arbeitgebenden, seit 2004 einen ordentlichen Lohnersatz für Frauen im Mutterschaftsurlaub und seit 2021 bezahlte Babyzeit für frischgebackene Väter.