
Wird der/die Arbeitnehmende krank, sind für die Bemessung der Lohnfortzahlung die OR-Artikel 324a und 324b sowie die 3 Lohnfortzahlungsskalen massgebend. Eine Krankentaggeldversicherung begrenzt das Kostenrisiko des Arbeitgebers und erweitert die Deckung des/der Arbeitnehmenden.
lohnfortzahlung.ch
Beitrag Inhalt
- Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Höhe der Lohnfortzahlung: Grundsatz
- Höhe der Lohnfrotzahlung: Ausnahmen
- Krankentaggeldversicherung
Im Falle von Krankheit sind für die Bemessung der Lohnfortzahlung – zeitlich wie monetär – die beiden OR-Artikel 324a und 324b zentral. Im Wesentlichen wird Folgendes festgehalten:
- Während den ersten 3 Monaten eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist keine Lohnfortzahlung geschuldet. (OR 324a Absatz 1)
- Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist Lohnfortzahlung ab dem ersten Arbeitstag geschuldet, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen wurde. (OR 324a Absatz 1).
- Danach muss der Lohn für eine beschränkte Zeit zu 100% weiter entrichtet werden (OR 324a Absatz 1)
- Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung 3 Wochen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist. (OR 324a Absatz 2 und 4)
- Ab dem zweiten Dienstjahr ist die Lohnfortzahlung für eine angemessene Zeit zu leisten. Diese angemessene Zeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach besonderen Umständen. (OR 324a Absatz 2)
Dauer der Lohnfortzahlung
Dass die Formulierung «für eine angemessene Zeit» zu Missverständnissen führen muss, ist offensichtlich: je nach Interessenslage hat jede Partei eine andere Vorstellung von «angemessen». Diverse Gerichte haben sich deshalb in der Vergangenheit mit der Frage, was angemessen ist, beschäftigt. Daraus haben sich 3 Skalen etabliert – die Basler-Skala, die Berner-Skala und die Zürcher-Skala. Wie die Namen der Skalen andeuten, sind diese regional gültig. Dabei gilt: die Zürcher-Skala im Kanton Zürich, die Basler-Skala in den beiden Basel und die Berner-Skala im Rest der Schweiz.
Damit ist die Frage geklärt, wie lange die Lohnfortzahlung dauern soll. Offen bleibt die Klärung der …
Höhe der Lohnfortzahlung
Wie viel (während der oben erläuterten begrenzten Dauer) zu bezahlen ist, ergibt sich aus den einleitenden Ausführungen ganz oben in diesem Beitrag: 100%. Damit wäre die Sache fertig geklärt, gäbe es da nicht noch …
Ausnahmen
Diese sind in OR 324b geregelt:
- Die Lohnfortzahlung entfällt komplett, wenn eine obligatorische Versicherung mindestens 80% des ausfallenden Lohnes ersetzt. (OR 324b Absatz 1)
- Sind die Versicherungsleistungen tiefer als 80%, muss der/die Arbeitgebende die Differenz bezahlen (OR 324b Absatz 2)
- Besteht eine Wartefrist bis zum Eintritt der Versicherungsleistungen, muss der/die Arbeitgebende für diese Zeit mindestens 80% Lohnfortzahlung leisten. (OR 324b Absatz 3).
Interessant ist hier das Wort «obligatorisch». Eine obligatorische Versicherung bedeutet nicht, dass der/die Arbeitgebende diese Versicherung abschliessen muss – es bedeutet, dass der/die Arbeitnehmende automatisch versichert ist. Faktisch läuft es zwar darauf hinaus, dass der/die Arbeitgebende die entsprechenden Prämien bezahlen muss, tut er das aber aus irgend einem Grund nicht, entfällt dadurch der Versicherungsschutz des/der Arbeitnehmenden explizit nicht.
Die Krankentaggeldversicherung ist aber – im Gegensatz zur Unfallversicherung – NICHT obligatorisch. Selbst wenn eine Versicherung besteht: streng ausgelegt ist OR 324b NICHT anwendbar. Das bedeutet wiederum, dass der/die Arbeitgebende trotz Versicherung 100% Lohnfortzahlung sicherstellen müsste. Die Praxis wird jedoch bislang so gelebt, als ob die Krankentaggeldversicherung obligatorisch wäre. In vielen Firmen werden speziell bei länger andauernder Krankheit lediglich die 80% gewährt. Bis anhin wird dies von von den Gerichten auch gestützt, weil trotz der reduzierten Vergütung eine Win-Win-Situation entsteht:
Der/die Arbeitgebende muss die Lohnfortzahlung nur noch während der Wartezeit gewähren, danach übernimmt die Versicherung. Der/die Arbeitnehmende profitiert dafür von einer längeren Ersatzleistung – gemäss VVG während 2 Jahren (720 oder 730 Tage) – und das bereits ab dem ersten Dienstjahr. Die Prämie der Versicherung wird in Prozent der Lohnsumme berechnet und kann dem/der Arbeitnehmenden voll überwälzt werden.