Adoptionsurlaub (neu ab 2023)


Per Anfang 2023 wurde die Lohnersatzleistung für einen Adoptionsurlaub im Umfang von 14 Tagen eingeführt.

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lohnfortzahlung.ch

Beitrag Inhalt


Im August 2022 hat der Bundesrat beschlossen, per Anfang 2023 eine Lohnersatzentschädigung im Umfang von 2 Wochen für Adoptionsurlaub inkraftzusetzen. Der Lohnersatz wird von der EO-Kasse vergütet.

Bedingungen

Damit die Adoptionsentschädigung bezogen werden kann, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 16t EOG erfüllt sein:

  • Die Begünstigten müssen in den letzten 9 Monaten vor der Adoption in der AHV versichert gewesen sein.
  • In diesen 9 Monaten müssen sie mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein.
  • Zum Zeitpunkt der Adoption müssen die Begünstigten erwerbstätig sein.

Das adoptierte Kind muss zudem jünger als 4 Jahre sein. Des Weiteren schafft die Adoption eines Stiefkindes keinen Anspruch auf Adoptionsurlaub.

Bezug

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb von einem Jahr nach der Adoption bezogen werden. Dabei spielt es – wie beim Vaterschaftsurlaub – keine Rolle, ob der Urlaub auf einzelne Tage aufgeteilt oder gleich wochenweise bezogen wird. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können diese die Urlaubstage frei untereinander aufteilen.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich gleich wie bei den anderen EO-Leistungen Militär, Zivilschutz, Mutter-, Vaterschaft und Betreungsurlaub: 80% des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung des geltenden Höchstbetrages gemäss EO-Gesetz. Die Auszahlung der Leistung erfolgt normalerweise an den/die Arbeitgebende/n. Diese/r leitet die erhaltenen Taggelder im Rahmen der Lohnverarbeitung an den/die Arbeitnehmende/n weiter.

Über diesen Link können Sie die Adoptionsentschädigung beantragen

Lohnfortzahlung und Payroll

Für die Lohnfortzahlung gilt wie bei dem per 2021 eingeführten Vaterschaftsurlaub: ohne anderslautende Regelung ist die Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllt, wenn das vergütete Taggeld an den/die Arbeitnehmende/n weitergeleitet wird. Die Vergütung des vollen Lohnes bzw. der 20% über der EO-Leistung kann je nach vertraglicher oder reglementarischer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses entfallen.

Die Adoptionsentschädigung wird erst nach dem Bezug des letzten Urlaubstages vergütet. Im Sinne der Fürsorgepflicht des/der Arbeitgebenden sollte also die lohnbuchhalterische Abwicklung der Adoptionsentschädigung – wie bei Unfall- oder Krankentaggeldern auch – erst nach Erhalt des Geldes definitiv abgewickelt werden. Ob bis zu diesem Zeitpunkt hin der Lohn für die Absenztage zu 80% oder zu 100% vergütet wird, ergibt sich aus den vertraglichen/reglementarischen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Falls die Lohnfortzahlung tageweise erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung des Tagelohnes analog der EO-Kasse in Kalendertagen erfolgt. Denn auch wenn zwei Wochen Urlaub in der Regel gleichbedeutend mit 10 arbeitsfreien Tagen ist: vergütet werden 14 Taggelder.

Wer Adoptionsurlaub bezieht, hat immer noch vollen Anspruch auf die Ferien. Eine Ferienkürzung wie im Falle von längerfristigen Abwesenheiten infolge Unfall oder Krankheit ist nicht erlaubt.

SZ

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