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Arbeitnehmende in der Schweiz sind obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalles versichert. Heilkosten werden dabei in der Regel vollständig, Lohnausfall wird teilweise gedeckt.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, besteht weiterhin eine Nachdeckung für einen Monat. Wer nach Ablauf dieser Frist noch nicht wieder in einem Arbeitsverhältnis angestellt ist oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss sich selber um den Versicherungsschutz bei Unfall kümmern.
Bei der Krankenkasse kann das Unfallrisiko für ein paar Franken monatlich mitversichert werden. In diesem Fall ist die versicherte Person normalerweise gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert, ergänzende Deckungen können gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingekauft werden. Alternativ kann auch die bestehende Unfallversicherung des (ehemaligen) Arbeitgebers um bis zu 6 zusätzliche Monate verlängert werden – mittels einer Abredeversicherung. Deren Leistungen basieren auf dem Unfallversicherungsgesetz (UVG).
Unterschied zwischen KVG und UVG
Die Prämie für die Abredeversicherung (UVG) ist zwar etwas höher als die Prämie bei der Krankenkasse, die Leistungen sind aber umfangreicher:
- Heilkosten werden in der Abredeversicherung ohne Selbstbehalt übernommen.
- Freie Arzt- und Spitalwahl sind inklusive. Bei der Krankenkasse besteht die freie Wahl nur bei entsprechender Versicherungsdeckung.
- Sachschäden, Reisekosten, Transportkosten und Rettungskosten werden in der Abredeversicherung gedeckt. Im Inland ist diese Deckung dabei nicht begrenzt, im Ausland ist die Deckung auf 20% des UVG-Maximums limitiert.
- Kosten für Leichentransport und Bestattung sind in der Abredeversicherung gedeckt. Bei der Krankenkasse muss dafür eine separate Deckung vereinbart werden.
- Einige Unfallversicherungen vergüten im Rahmen der Abredeversicherung bei Arbeitsunfähigkeit Taggelder im Umfang von 80% des letzten Lohnes. Bei der Krankenkasse muss dieser Posten separat versichert werden.
Im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit werden auf dem UVG basierende Taggelder zeitlich unbegrenzt bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invaliden- oder Altersrente vergütet. Taggeldzahlungen gemäss KVG oder VVG werden in der Regel nach zwei Jahren eingestellt.
Die Vergütung der Taggelder ist unter Juristen umstritten. Die Versicherungen, welche keine Taggelder vergüten, stellen sich auf den Standpunkt, dass ohne bestehendes Arbeitsverhältnis auch kein Lohnausfall zu decken sei. Im UVG ist dieser Ausschluss aber nicht explizit festgehalten. - Eine allfällig notwendige Invalidenrente aus der Abredeversicherung wird bis zum Lebensende vergütet.
Eine Rentenleistung der Krankenkasse muss hingegen zusätzlich versichert werden und ist in der Regel auf 2 Jahre begrenzt – oder kaum bezahlbar. - Aus der Abredeversicherung werden Integritäts- und Hilflosenentschädigungen vergütet. Die Krankenkasse bezahlt keine solchen Leistungen.
- Im Todesfall erhalten Ehepartner und Kinder aus der Abredeversicherung eine Rente oder eine Kapitalabfindung. Die Krankenkasse bezahlt keine solchen Leistungen.
- UVG-Renten werden der Teuerung angepasst, KVG- oder VVG-Renten erfahren eine Anpassung an die Teuerung nur, wenn eine solche vereinbart ist – was natürlich die Prämie entsprechend in die Höhe treibt.
Wie oben erwähnt, schlägt die Abredeversicherung mit monatlichen Kosten von 40 bis 45 Franken mehr zu Buche, als der Unfallzusatz in der Krankenkasse. Die Abredeversicherung ist zeitlich auf 6 Monate begrenzt und falls vor Ablauf der Versicherung eine neue Stelle angetreten wird, kann die Prämie nicht zurückgefordert werden.
Sinnvoll ist die Abredeversicherung unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind angestellt und wollen eine unbezahlte Auszeit nehmen, welche länger als 1 Monat dauert. Danach kehren Sie wieder an den Arbeitsplatz zurück.
- Sie sind angestellt und absolvieren einen längeren Dienst beim Militär oder beim Zivilschutz. Danach kehren Sie nicht wieder an den Arbeitsplatz zurück.
Während dem Dienst sind Sie bei der Militärversicherung versichert, die Deckung besteht aber nur bis zum letzten Diensttag, inklusive dem Weg nach Hause. - Sie waren angestellt und treten eine neue Stelle erst nach einem Unterbruch von mehr als einem Monat an.
- Sie waren angestellt und melden sich erst nach einem Unterbruch von mehr als einem Monat bei der Arbeitslosenkasse an.
Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitnehmende über die versicherungstechnische Situation betreffend Unfalldeckung zu informieren – das gilt in besonderem Masse bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.