Lohnersatz in der Schweiz


Ihre Werbung hier? Wenden Sie sich an stef -at- netzgeld.ch


Lohnfortzahlung ist ein komplexes Thema. Je nach Situation – Krankheit, Unfall, Elternschaft, Betreuung von Angehörigen oder Wahrnehmung von öffentlichen Ämtern oder gesetzlichen Pflichten – wirken andere Grundsätze.

Wie viel Geld erhält der/die Arbeitnehmende? Und wie lange? Warum und ab wann dürfen infolge Absenz Ferien gekürzt werden? Wie ist die Lohnabrechnung aufzubauen? Diese und viele weitere Fragen versucht lohnfortzahlung.ch nach und nach in (möglichst) verständlicher Weise zu klären. Dabei soll die Sicht der Arbeitnehmenden ebenso vertreten sein wie die Sicht der Arbeitgebenden.


In bestimmten Situationen erhalten Arbeitnehmende in der Schweiz auch dann Lohn, wenn sie nicht arbeiten können. Dabei handelt sich formell aber nicht um «Lohn» sondern um «Lohnfortzahlung» bzw. «Lohnersatz» oder im Todesfall um «Lohnnachgenuss».

Lediglich 3 Artikel im OR bilden das Fundament des umfangreichen Themas «Lohnfortzahlung»

  • OR 324 – Annahmeverzug des/der Arbeitgebenden.
    Der/die Arbeitnehmende ist arbeitsfähig, kann aber den Arbeitsplatz nicht antreten oder es ist schlicht keine Arbeit vorhanden.
  • OR 324a – Grundstäze bei Arbeitsverhinderung des/der Arbeitnehmenden
  • OR 324b – Ausnahmen bei Verhinderung des/der Arbeitnehmenden

Es versteht sich, dass mit diesen drei Artikeln kaum etwas detailliert geregelt wird. Die meisten Einzelheiten sind deshalb in weiteren Normen (Gesetze, Verordnungen) sowie durch gerichtliche Praxis (Lohnfortzahlungsskalen Basel, Bern und Zürich) geregelt.

Die formelle Unterscheidung zwischen Lohn, Lohnfortzahlung und Lohnnachgenuss mag kleinkariert wirken, ist aus rechtlichen und versicherungstechnischen Gründen jedoch wichtig und kann die Höhe von Lohn- oder Versicherungsleistungen wesentlich beeinflussen.

Ausbau der Lohnfortzahlung

In jüngster Zeit wurde die Lohnfortzahlung teilweise ausgebaut, teilweise auch einfach etwas detaillierter im OR geregelt. Die Artikel OR 329f, OR 329g, OR 329h und OR 329i sind relativ jung und regeln die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft, Vaterschaft oder bei notwendiger Betreuung von Angehörigen und Kindern.